Im heutigen Teil unserer Bundestagswahlkampagne beleuchten wir das Wahlrecht. Wer darf eigentlich den Bundestag wählen? Welche Regeln gelten dabei? Und was hat es eigentlich mit den zwei Stimmen auf sich? Die Geschwister Mila und Ben gehen diesen Fragen in unserem Erklärvideo auf den Grund.

Das Video könnt Ihr Euch auf Facebook und auf Instagram ansehen. 

Wann darf man wählen gehen?

Wann man wählen gehen darf, hängt erst einmal von der Institution ab, die man wählt: Also ob es der Bundestag ist, ein Landesparlament oder vielleicht sogar der Stadt- bzw. Gemeinderat. Beim Bundestag ist jede*r Bürger*in wahlberechtigt, die/der eine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und mindestens 18 Jahre alt ist. Außerdem muss der Hauptwohnsitz in Deutschland liegen. Wenn man wählen geht, nennt man dies im Übrigen aktives Wahlrecht. Wenn man sich wählen lassen möchte, dann übt man sein passives Wahlrecht aus.

Muss ich wählen gehen?

Ganz eindeutig nein. Diese und weitere Regeln, auch Wahlgrundsätze genannt, beschreibt Art. 38 I GG. Wahlen sind frei, allgemein, unmittelbar, gleich und geheim. Diese Grundsätze sollen unter anderem dafür sorgen, dass keine Wahlfälschung möglich ist. Wahlfälschung betreibt, wer unbefugt wählt, ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht (§ 107a StGB). Auch die Verletzung des Wahlgeheimnisses (§ 107c StGB) ist strafbar, genauso wie die Wählertäuschung (§108a StGB), Wählerbestechung (§108b StGB) sowie die Wahlbehinderung (§107 StGB).

Wie wähle ich?

Jede*r Wahlberechtigte*r hat zwei Stimmen: Die Direktstimme entscheidet über die jeweiligen Kandidierenden, welche zur Wahl antreten, die Zweitstimme über die Partei als solches. Durch die Erststimme wird sichergestellt, dass jede Region in Deutschland im Bundestag vertreten ist. Die Zweitstimme entscheidet über die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag. Insgesamt gibt es 299 Wahlkreise in Deutschland. Wenn es 299 Direktkandidierende (Erststimme) gibt und noch einmal 299 Kandidierende über die zweite Stimme in das Parlament kommen, dann sollten im Bundestag insgesamt 598 Abgeordnete sitzen. Doch in der Legislaturperiode von 2017-2021 saßen 709 Abgeordnete im Parlament.

Überhangs- und Ausgleichsmandate 

Dass es über 100 Abgeordnete mehr sind liegt an den sog. Überhangs- und Ausgleichsmandaten. Die Überhangsmandate entstehen, wenn eine Partei bei der Wahl mehr Direktmandate über die Erststimme erhält, als ihr Sitze im Bundestag gemäß der Anzahl der Zweitstimmen zustehen. Das Gegenstück zu den Überhangsmandaten bilden die Ausgleichsmandate. Sie gleichen, wie der Name schon sagt, die Überhangsmandate aus. Ein kleines Beispiel: Wenn eine Partei 3 Überhangsmandate hat, bekommen die drei nächst größeren Parteien jeweils ein Ausgleichsmandat.

In der nächsten Woche wird dann das Thema Wahlkampf behandelt! Für mehr Informationen steht Ihnen Bildungsreferentin Lisa Porsch unter l.porsch@aktion-zivilcourage.de bereit.