Toleranz und ein bunter Strauß gemeinwohlfördernder Ideen verbürgen am besten, dass wir die vom Ansatz her doch gute Ordnung unseres Gemeinwesens weiter verbessern – gerade auch in der Sächsischen Schweiz.
Prof. Dr. Werner J. Patzelt (Institut für Politikwissenschaft) aus Dresden
Satzung (Stand 11.05.2011)
§ 1 Grundsätze
Der Verein trägt den Namen „Aktion Zivilcourage e.V.” und wird nachstehend „der Verein” genannt. Er ist im Vereinsregister Pirna unter VR 899 (seit 2011 VR 20899 beim Amtsgericht Dresden) eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Pirna.
Das Geschäftsjahr des Vereines ist das laufende Jahr.
Die Mitglieder des Vereins fühlen sich einer demokratischen und humanistischen Grundhaltung verpflichtet und widmen sich dem Aufbau einer demokratischen Zivilgesellschaft.
Die Mitglieder widmen sich dem Schutz ethnischer und kultureller Minderheiten.
Der Verein ist konfessionell ungebunden und parteilich unabhängig.
Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, die Bestandteil der Vereinsregeln ist.
§ 2 Zweck und Anliegen des Vereins
Der Verein bezweckt die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung.
Der Verein verfolgt unter anderem folgende Zwecke:
- Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung.
- Die Förderung von Zivilcourage, Demokratie und Toleranz.
- Die Förderung des öffentlichen Bewusstseins gegen Fremdenfeindlichkeit, Rassismus, Rechtsextremismus, Gewalt, Antisemitismus und Sexismus.
- Die Förderung von Projekten, die der Völkerverständigung und dem Abbau von Ausländerfeindlichkeit dienen.
- Die Förderung des interkulturellen Lernens und der interkulturellen Kommunikation. Die Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen und die Vernetzung mit anderen Initiativen, Vereinen, Institutionen und Organisationen.
- Stärkung von Initiativen und Akteuren auf verschiedensten Gebieten der institutionellen Entwicklung, Methodenkompetenz, mit dem Ziel, ihre eigene Entwicklung zu fördern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Die Durchführung von kulturellen, informativen Veranstaltungen und Projekten, sowie die Bildung und Koordinierung eines Netzwerkes, in Kooperation mit anderen PartnerInnen.
- Die aktive sowie inhaltliche Mitarbeit in kulturellen Einrichtungen, von denen aus das Anliegen des Vereins durchgesetzt werden kann.
- Die Durchführung von Projekten mit Minderheiten, Opfern und Opfergruppen, zu deren Integration und zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.
- Die Entwicklung, Durchführung und Beteiligung an Kultur- und Informationsveranstaltungen sowie Motivationskampagnen.
- Beratung und Hilfe für Einzelpersonen, Bürgergruppen, Organisationen und kommunale Einrichtungen beim Aufgreifen und Lösen konkreter kommunaler Probleme mit Fremdenfeindlichkeit und Rassismus sowie rechtsextremistischen Aktivitäten.
- Recherche zu den im Satzungszweck genannten Themen und die Sensibilisierung der Bevölkerung dazu.
- Die Durchführung verschiedenster Veranstaltungen (z.B. Projekttage in Schulen, Lesungen mit ZeitzeugInnen, internationale Jugendbegegnungen) mit der Hauptzielgruppe Jugendliche.
- Informative Veranstaltungen mit MultiplikatorInnen.
- Die Durchführung von Musikveranstaltungen.
- Durchführung von Fortbildungs- und Beratungsaktivitäten für Initiativen und Akteure zur institutionellen Stärkung, methodischen Weiterentwicklung, Kompetenzförderung, Stärkung des ehrenamtlichen Engagements
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine unangemessene Zuwendung aus Mitteln des Vereins und haben bei Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Der Verein besteht aus Mitgliedern und Fördermitgliedern.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist nur in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten.
Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Fördermitglieder nehmen nicht direkt am Vereinsleben teil. Sie unterstützen den Verein in ideeller und oder finanzieller Form, um dessen Zielsetzung zu erreichen. Dem Fördermitglied steht kein Stimmrecht zu. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins sowie die Teilnahme an dessen Mitgliedervollversammlung ist den Fördermitgliedern gleichwohl eröffnet.
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch freiwilligen Austritt oder bei groben Verstößen gegen Zweck oder Anliegen des Vereins durch Ausschluss aus dem Verein. Über einen Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Den Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben, sie können beim Vereinsvorstand gegen den Beschluss Widerspruch einlegen.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Austritt ist mit sofortiger Wirkung möglich.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliedervollversammlung. Die Beiträge werden in der Geschäftsordnung der Aktion Zivilcourage e.V. genannt. Die Beiträge für natürliche Personen und juristische Personen können verschieden hoch sein. Die Mitgliedervollversammlung kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Beitragspflichtig sind alle Mitglieder des Vereins, die am 1. Januar des Geschäftsjahres Mitglied sind oder im Laufe des Jahres dem Verein beitreten. Eine Beitragsrückerstattung an Mitglieder, die im Laufe des Jahres ausscheiden, findet nicht statt.
§ 6 Vorstand/Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand des Vereines besteht aus:
a dem/der Vorsitzenden
b dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c dem/der SchatzmeisterIn
d kann um drei weitere Mitglieder erweitert werden
e dem/der GeschäftsführerIn (sofern bestellt).
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und der Annahme der Wahl. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Scheiden zwei Mitglieder des Vorstandes während der Amtsperiode aus, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der die Nachwahlen erfolgen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der VersammlungsleiterIn oder SchriftführerIn unterzeichnen ist.
Aufgaben des Vorstandes:
- Beschluss des Stellenplans
- Einstellung und Entlassung von hauptamtlichen Angestellten des Vereins
- Erarbeitung von Vorschlägen für die Grundausrichtung der Vereinsarbeit
- Ausarbeitung der Jahresarbeitsplanung
- Ausarbeitung des Jahreshaushaltes
- Abschluss von Verträgen
- Information der Mitglieder über den Haushaltsplan
- Erstellung eines Rechenschaftsberichts
- Bei Bedarf die Aktualisierung der Geschäftsordnung
- Aufnahme von Mitgliedern
- Beschlussfassung über Ausschlüsse
- Für die Aktion Zivilcourage e.V. zu handeln, sofern die Satzung keine anderen Zuständigkeiten festlegt.
Der Vorstandsvorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und bereitet diese vor. Vorstandssitzungen sollten mindestens einmal im Quartal stattfinden. Falls die Geschäftsführung von einem Vorstandsmitglied übernommen wird, wird dies in einem Anstellungsvertrag geregelt.
§ 7 Mitgliederversammlung/Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal pro Kalenderjahr vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen.
Die Einladung erfolgt persönlich, mittels einfachen Briefes an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a Erarbeitung von Vorschlägen für die Grundausrichtung der Vereinsarbeit
b Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Revisoren/Innen
c Diskussion über den Haushaltsplan
d Wahl und Abberufung des Vorstandes
e Wahl der Revisoren/Innen
f Entlastung des Vorstandes
g Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung
h Beschlussfassung über den Widerspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss
i Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
j Abstimmung über die Geschäftsordnung und ihre Veränderungen
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder erschienen sind.
Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass diese Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig sein wird.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Bei Wahlen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Hat ein/e Bewerber/In nicht die absolute Mehrheit erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern/Innen mit der höchsten Stimmzahl statt. Ergibt die Stichwahl Stimmen gleichheit, so entscheidet das Los. Auf Antrag von Mitgliedern können Wahlen einzeln und geheim durchgeführt werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 9 Geschäftsführung
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines. Über die Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen entscheidet der Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern oder durch den Geschäftsführer vertreten.
§ 10 Revision
Der Verein wählt zwei RevisorInnen. Zu den Aufgaben der RevisorenInnen gehören:
- jährliche Prüfung der Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Kontrolle der satzungsgemäßen Mittelverwendung
- Prüfung der Buchführung
- Erstellung eines Revisionsberichtes
Die RevisorenInnen haben Zugang zu allen ihren Aufgabenbereich betreffenden Geschäftsvorgängen.
§ 11 Satzungsänderungen/Auflösung des Vereins
Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins müssen in der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Mindestens 20% aller Mitglieder müssen anwesend sein.
Ein Antrag auf Auflösung des Vereines ist nur zulässig, wenn dieser vom Vorstand oder von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder schriftlich gestellt wird.
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Bildung, Erziehung, antirassistischer oder soziokultureller Arbeit mit dem Ziel zur Förderung von Zivilcourage und/oder Demokratie.
Die Mitgliederversammlung, welche über die Auflösung beschließt, bestimmt mit einfacher Mehrheit die Modalitäten der Liquidation und die Verwendung des verbliebenen Vereinsvermögens.
Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes und – soweit Vermögenswerte aus öffentlichen Zuwendungen beschafft wurden – auch der öffentlichen Zuwendungsgeber ausgeführt werden.
§ 12 Gerichtsstand
Der Gerichtsort ist Pirna.
§ 13 Gründung
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 18.08.2003 erstellt. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht oder vom Finanzamt oder anderer öffentlicher Stellen aus rechtlich Gründen für notwendig gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.
Vermerk: Die Satzung wurde errichtet am 17.12.2003 und geändert am 25.04.2004 sowie am 23.02.2005, 13.10.2007 zuletzt am 05.05.2010.
Die geänderten Bestimmungen stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 5.5.2010 überein und die unveränderten Bestimmungen der zuletzt bestehenden Satzung vom 13.10.2007.
Die bisherige textliche Abfassung vom 13.10.2007 tritt nach Bestätigung dieser textlichen Neufassung durch das Amtsgericht Pirna außer Kraft und wird durch diese ersetzt.
Agnes Muche – Vorstandsvorsitzende
Marek Stahl – stellv. Vorsitzender
Dr. Judith Brombacher – Schatzmeisterin
Sebastian Reißig – Geschäftsführer
Simirames Friedrich – Vorstandmitglied
Tom Waurig – Vorstandsmitglied
Josef Ulbig – Vorstandsmitglied



























































































































