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Rechtliches

Beratungshilfe

Beratungshilfe bedeutet, dass man sich in juristischen Angelegenheiten fachkundigen Rat einholen kann.

Generell wird Menschen mit geringen Einkommen im Bereich Zivilrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Sozialrecht und Verfassungsrecht diese Beratungshilfe gewährt.

Um diese zu bekommen wendet man sich an den zuständigen Rechtspfleger im Amtsgericht. Diesem legt man seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dar. Wenn das Amtsgericht dem Anliegen mit einer sofortigen Auskunft, einem Hinweis auf sonstige Beratungsmöglichkeiten oder der Aufnahme eines Antrages entsprechen kann, gewährt es selbst diese Hilfe. Andernfalls bekommt man einen Berechtigungsschein, mit diesem man einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen kann.Der Rechtsanwalt ist übrigens zur Beratungshilfe verpflichtet, nur im Einzelfall darf er aus wichtigem Gründen ablehnen.

Es besteht auch die Möglichkeit sich erst an einen Anwalt zu wenden und nachträglich einen Antrag auf Beratungshilfe durch das Amtsgericht zu stellen.

Die Beratungshilfe durch das Amtsgericht ist kostenlos. Lediglich 10€ bezahlt man bei dem beratenden Rechtsanwalt. Diese Gebühr kann erlassen werden, wenn die recht suchende Person sie nur schwer aufbringen kann.

Auch Menschen die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen haben Anspruch auf Beratungshilfe, auch wenn es sich in den Rechtsfragen nicht um deutsches Recht handelt.

Beschleunigtes Verfahren

Die Staatsanwaltschaft kann beim zuständigen Amtsgericht die Durchführung des "beschleunigten Verfahrens" beantragen, wenn die Angeklagten älter als 21 Jahre sind und die angeklagte Straftat höchstens eine Haftstrafe von bis zu 6 Monaten nach sich ziehen könnte. Die Tat wird dann innerhalb von 14 Tagen abgeurteilt. Gegen rechtsextremistische Täter wurde dieses Verfahren bisher v.a. nach Geständnissen angewandt.

Einstellung des Verfahrens

Die Staatsanwaltschaft kann die nach einer angemessenen Ermittlungsdauer das Strafverfahren einstellen, wenn die Täter nicht ermittelt werden konnten oder die Beweise nicht ausreichen. Die Einstellung des Verfahrens wird dir, zumindest wenn du Strafantrag gestellt hast, von der Staatsanwaltschaft mitgeteilt. Du und auch jeder andere kann dagegen beim Generalstaatsanwalt formlos Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen. Wurdest du bei dem Angriff verletzt, kannst du die Einstellung des Verfahrens in einem Klageerzwingungsverfahren auch förmlich anfechten. Dazu musst du innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Generalstaatsanwalt einlegen und, falls dies erfolglos bleibt, innerhalb von einem Monats beim Oberlandesgericht eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Beim Antrag auf gerichtliche Entscheidung müssen bestimmte Förmlichkeiten beachtet werden. Du solltest dich deshalb hierbei von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Auf Antrag wird dafür Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Erwachsenenstrafrecht - Jugendstrafrecht

Oft sind die rechtsextremen Täter Jugendliche (zur Tatzeit 14, aber noch nicht 18) oder Heranwachsende (zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21). Bei Jugendlichen wird grundsätzlich das Jugendstrafrecht angewandt, dessen Zielsetzung in erster Linie die Erziehung und nicht die Strafe des Jugendlichen ist. Entsprechend wird hier der geistige Reifeprozess der Jugendlichen, ihre familiäre Situation und berufliche Perspektiven berücksichtigt. Die Rechte der Opfer sind in Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende in einigen Punkten beschnitten: Ist der Täter Jugendlicher, ist eine Nebenklage unzulässig. Die Öffentlichkeit wird grundsätzlich von der Hauptverhandlung ausgeschlossen. Ist der Täter Heranwachsender, ist Nebenklage zulässig, aber das Gericht kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn es befindet, daß der Heranwachsende in seiner Reife einem Jugendlichen gleichzusetzen und der Ausschluß im Interesse seiner Entwicklung geboten sei. Dann wird auch hier das Jugendstrafrecht angewandt.

Nebenklage

Häufig genug fühlen sich Opfer rechtsextremer Gewalt im Strafverfahren auf ihre passive Rolle als "Opferzeuge" reduziert. Die Nebenklage bietet die Möglichkeit, im Strafverfahren neben der Staatsanwaltschaft selbständig und aktiv auf Aufklärung des Sachverhalts und Bestrafung des/der Täters hinzuwirken. Das beginnt schon während des Ermittlungsverfahrens, wenn ihr als Nebenkläger über einen Rechtsanwalt, Akteneinsicht beantragen könnt. Damit werden die Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft transparenter und euer Rechtsanwalt kann schon hier zusätzliche Beweismittel beantragen, also z.B. die Vernehmung weiterer Tatbeteiligter oder Zeugen. Während der Hauptverhandlung im Gerichtssaal hat der Nebenkläger und der Nebenklagevertreter einige Rechte, die er/sie als bloßer Opferzeuge nicht hätte: u.a. Anwesenheit während der gesamten Verhandlung (auch wenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird), Abgabe von Erklärungen, Stellen von Fragen und Beweisanträgen, Rechtsmittel gegen Freisprüche und gegen Verurteilungen aufgrund einer zu milden Strafvorschrift (z.B. Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung statt wegen versuchten Totschlags). Allerdings kann der Nebenkläger wegen der Strafhöhe als solche keine Rechtsmittel einlegen. Ausländischen Nebenklägern wird ein Dolmetscher gestellt, der ihnen über ihre eigene Zeugenaussage hinaus während des gesamten Strafverfahrens zur Verfügung steht. Nebenklage kann u.a. bei Körperverletzungen, (versuchten) Mord oder Totschlag eingereicht werden, aber beispielsweise nicht bei Bedrohung (Nötigung) und nicht gegen jugendliche Täter (unter 18 Jahren). Für eure Rechtsanwaltskosten könnt ihr Prozeßkostenhilfe beantragen.

Opferentschädigung

Durch das Opferentschädigungsgesetz (OEG) von 1976 wurde eine spezielle soziale Absicherung für Opfer von Gewalttaten geschaffen. Das OEG ersetzt allerdings nicht die Zivilklage gegen den Täter, denn es wird kein Schmerzensgeld gezahlt. Auch materielle Schäden werden nicht erstattet. Schmerzensgeld und Schadensersatz müssen vom Täter eingeklagt werden. Trotzdem: Gerade für Menschen, die schwere körperliche Schäden davongetragen haben, und in Anbetracht der zurückgehenden Leistungen der Krankenkassen bzw. des Asylbewerberleistungsgesetzes, kann das OEG eine Hilfe sein.
Die Leistungen können unabhängig davon, ob der Täter ermittelt wurde oder nicht, und unabhängig vom Einkommen beantragt werden, wenn:
Die Schädigung ist Folge eines "vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs", bzw. Folge der rechtmäßigen Abwehr eines solchen Angriffs ("Nothelfer"). Es wurde Strafanzeige erstattet und der Geschädigte kooperiert bei der Aufklärung.
Das OEG umfaßt folgende Leistungen: Heil- und Krankenbehandlung (auch Zahnersatz) Ersatz von am Körper getragenen Hilfsmitteln, wie Brillen, Kontaktlinsen etc. Renten bei verminderter oder ausgefallener Erwerbsfähigkeit (mindesten 25 % Minderung über mindestens sechs Monate), u.U. auch ins Ausland Hinterbliebenenrente Witwen- und Waisenbeihilfe Bestattungs- und Sterbegeld Einmalige Abfindungen für Ausländer.

Polizeiliche Vernehmung

Zu polizeilichen Vernehmungen musst du – im Gegensatz zu staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen – nicht gehen. Wenn du jedoch selbst Anzeige gestellt hast, sieht die Sachlage anders aus.
Zu allen Vernehmungen kannst du eine Person deines Vertrauens mitnehmen, die auch bei deiner Vernehmung anwesend sein darf, wenn der Polizeibeamte damit einverstanden ist. Es besteht aber – auch bei Minderjährigen – kein Recht auf Anwesenheit während der Vernehmung, auch nicht für die Eltern, die allerdings über die Vernehmung informiert werden müssen.
Sprecht ihr nicht ausreichend Deutsch, so muss euch während der Vernehmung ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt werden. Die Polizei muss daran manchmal erinnert werden. Das gleiche gilt auch, falls die Polizei euch noch keine Lichtbilder vorgelegt hat, obwohl ihr denkt, dass ihr einen oder mehrere Angreifer identifizieren könnt. In beiden Fällen gilt: Lasst euch nicht abwimmeln!

Prozesskostenhilfe

Wird ein gerichtliches Verfahren notwendig, so kann bei geringem Einkommen und Vermögen Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden. Dann werden die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise vom Staat getragen. Die prozessführende Partei hat allerdings ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zum Vermögen zählt auch ein zu erwartender Anspruch auf Prozesskostenvorschuss oder ein Anspruch auf Versicherungsschutz.

Anspruch hat also jede Person, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss hinreichend Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig erscheinen.

Die Prozesskostenhilfe übernimmt - je nach einzusetzendem Einkommen- voll oder teilweise den eigenen Beitrag zu den Gerichtskosten und den Kosten des eigenen Anwalts.

Die Prozesskostenhilfe hat jedoch keinen Einfluss auf die Kosten, die gegebenenfalls dem Gegener zu erstatten sind, z.B. dessen Anwalts. Wer den Prozess verliert muss daher, auch wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt war, in der Regel die Kosten des Gegners bezahlen.

Von den Gerichtskosten und den Kosten des eigenen Anwalts völlig befreit wird, wer kein Vermögen hat und dessen einzusetzendes Einkommen nicht mehr als 15€ beträgt.

Einzusetzendes Einkommen = Bruttoeinkommen abzgl. Steuern, Vorsorgeaufwendungen und Werbekosten, abzgl. Freibeträge (360,- Euro für die antragstellende Partei und ihren Lebenspartner sowie 253,- Euro für jede weitere unterhaltsberechtigte Person, z.B. jedes Kind, zusätzlich 180 Euro für die erwerbstätige Partei) sowie abzgl. der gesamten Wohnkosten einschließlich Heizung.

Man muss beim Prozessgericht einen Antrag stellen, in dem der Streit unter Angabe aller Beweismittel dargestellt wird. Diesem ist eine „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ sowie entsprechende Belege beizufügen. Das Gericht prüft dann vorab, ob die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat.

Nähere Informationen können beim Bundesministerium für Justiz erfragt werden.

 

Sachstandsanfrage

Wenn ihr wissen wollt, ob ein Tatverdächtiger ermittelt wurde, ob Anklage erhoben wurde oder das Verfahren eingestellt wurde (und ihr keine Mitteilung erhalten habt), habt ihr die Möglichkeit bei der Polizei bzw. bei der Staatsanwaltschaft eine Sachstandsanfrage zu stellen. Eine Sachstandsanfrage ist nichts weiter als ein Brief, in dem ihr die Tagebuchnummer auf eurem Anzeigenformular angebt und euch nach dem Stand eurer "Sache" erkundigt. Bevor ihr eine solche schriftliche Sachstandsanfrage stellt, könnt ihr auch den entsprechenden Staatsanwalt telefonisch um Auskunft bitten. Auch das wird nicht immer zurückgewiesen.

Strafanzeige - Strafantrag

Die Strafanzeige ist die Mitteilung eines Verdachts an Polizei, (beispielsweise, wenn ihr kein Vertrauen in die Polizei habt) Staatsanwaltschaft oder Amtsgericht. Sie kann mündlich, telefonisch oder schriftlich erfolgen und muß nicht vom Opfer selbst gestellt werden. Eine Anzeige, auch wenn sie anonym abgegeben wurde, verpflichtet die Behörde zu prüfen, ob ein Anfangsverdacht vorliegt und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein, dann beauftragt sie vorerst die Polizei, nach Beweisen für eine Straftat suchen, Zeugen befragen, Verdächtige zu ermitteln etc., um dann Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen. Nach der Strafanzeige erfolgt daher entweder sofort oder nach einigen Tagen eure polizeiliche Vernehmung und ggf. die Vorlage von Lichtbildern zur Identifikation von Tatverdächtigen.
Manche Delikte werden nur auf Strafantrag des Geschädigten verfolgt, darunter Beleidigung und einfache Körperverletzung. (Bei der einfachen Körperverletzung kann die Staatsanwaltschaft aber auch von Amts wegen ermitteln, wenn sie meint, daß ein "besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung" vorliegt, also z.B. wenn durch fremdenfeindliche Gewalttaten der "öffentliche Friede" gestört werde.) Der Strafantrag kann bei jeder Polizeibehörde, Staatsanwaltschaft oder Gericht schriftlich gestellt werden. Dies muß aber innerhalb von drei Monaten nach der Tat durch den Verletzten oder bei Minderjährigen die Eltern erfolgen. Es empfiehlt sich, vorsorglich immer Strafantrag zu stellen, da du nur so sicherstellen kann, bei einer Einstellung des Verfahrens benachrichtigt zu werden. Dies tust du am einfachsten, indem du auf dem Anzeigenformular der Polizei das Kästchen "Ich stelle Strafantrag" ankreuzt. Auf eine Kopie dieses Formulars solltest du, wenn du einen rechtsextremen Angriff anzeigst, bestehen. Die darauf vermerkte "Tagebuchnummer" brauchst du, um nachzufragen, was aus deiner Anzeige geworden ist (Sachstandsanfrage).

Strafverfahren

Meist geht es den Opfern rechtsextremer Gewalt in erster Linie um eine Verurteilung und Bestrafung der Täter. Das geschieht - oder sollte geschehen - im Strafverfahren. Hier klagt die Staatsanwaltschaft den oder die Täter an, er oder sie habe eine Straftat begangen, also gegen die staatliche Rechtsordnung verstoßen. Der oder die angeklagten Täter, bzw. –da sie noch nicht verurteilt sind – "Tatverdächtigen", dürfen sich allein oder mit Hilfe eines Anwalts verteidigen oder "zur Sache einlassen". In der Beweisaufnahme werden Zeugen und Sachverständige gehört und befragt. Staatsanwaltschaft und Verteidigung halten ein Plädoyer und das Gericht befindet dann schließlich über Schuld oder Unschuld des Angeklagten und wählt Strafform und –höhe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe etc.) aus. Wenn er nicht als Nebenkläger am Verfahren teilnimmt, tritt der Angegriffenen im Strafverfahren nur als "Opferzeuge" auf. Dies bedeutet zwar, daß seine Aussage wichtiges Beweismittel in der Beweisaufnahme sein kann. In Mittelpunkt des Verfahrens steht aber nicht sein Bedürfnis nach (psychischer oder materieller) Wiedergutmachung, sondern die Feststellung des Rechtsbruchs. Konkret kann dies bedeuten, daß das Opfer eines Angriffs über den Ausgang des Verfahrens nicht einmal informiert wird. Wird der Geschädigte nicht als Zeuge geladen, beispielsweise bei einer Imbiß-Brandstiftung, weiß er vielleicht gar nicht, daß das Stafverfahren schon stattgefunden hat und der/die Täter verurteilt wurden. Man kann sich danach aber mit einer Sachstandsanfrage erkundigen.

Zivilverfahren

Im Zivilverfahren geht es um direkte Forderungen des Opfers an den/die Täter, meist um Geldforderungen. Es ist empfehlenswert mit dem Zivilverfahren zu warten bis das Strafverfahren abgeschlossen ist und die Schuld der Täter eindeutig feststeht. Eine Klage auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz kann bis spätestens drei Jahre nach der Tat eingereicht werden. Ist eine außergerichtliche Einigung – ein Vergleich – nicht möglich, so befindet ein Gericht über diesen Rechtsstreit zweier "Privatparteien". Man kann und sollte sich in diesem Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch hier ist es möglich, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Oft ist bei dem/den Täter/n finanziell nichts zu holen. Trotzdem ist die Klage auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz nicht sinnlos, denn der "Rechtstitel", den man sich damit erwirbt, ist über viele Jahre einklagbar und die Kosten (Gerichts - und meist auch Anwaltsgebühren) trägt normalerweise der/die Verurteilte.