Auf den folgenden Seiten finden Sie eine Übersicht über rechtsextreme Symbole und Zeichen. Die Inhalte dieser Seiten dienen der Aufklärung und der Verhinderung verfassungwidriger Bestrebungen. Falls Sie nähere Informationen wünschen, Fragen zu weiteren Symbolen haben oder Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Rechtlicher Hintergrund:
Der § 86 a wurde im Strafgesetzbuch verankert, um nationalsozialistische Kennzeichen aus der Öffentlichkeit zu verbannen. Als Kennzeichen gelten neben Abzeichen auch Fahnen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen verbotener Organisationen. Ein Kennzeichen ist somit nur strafbar, wenn es das einer verbotenen Organisation ist oder diesem zumindest zum Verwechseln ähnlich sieht und die Straftat im öffentlichen Rahmen stattfindet. Wer beispielsweise in seiner Wohnung ein verbotenes Lied hört, begeht keine Straftat. Ist jedoch das Lied auch vom Nachbarn zu hören, ist die Öffentlichkeit hergestellt und das Hören des Liedes nach § 86 a StGB strafbar.
Diese Übersicht dient zur Information und zur Aufklärung über rechtsextreme Symbole und Zeichen. Sie wurde von der Aktion Zivilcourage erstellt und rechtlich überprüft. Zu dieser Übersicht ist ein Faltblatt mit identischem Inhalt sowie eine Broschüre mit erweiterten Informationen erschienen; beides können sie über die Aktion Zivilcourage anfordern.