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Parole: "Ausländer belasten unser Sozialsystem"

AusländerInnen zahlen mehr ein, als sie empfangen. AusländerInnen tragen mit ihren Beitragszahlungen erheblich zum Niveau und zur Stabilität des deutschen Sozialsystems bei. Flüchtlinge, die gerne arbeiten würden, waren bisher gesetzlich zum Nichtstun verpflichtet.

Die ausländische Bevölkerung ist im Vergleich zur deutschen deutlich jünger. Während 2009 der Altersdurchschnitt der ausländischen Bevölkerung bei 38 Jahren lag, lag der Altersdurchschnitt bei den Deutschen bei 43 Jahren. Die Altersstruktur einer Bevölkerung hat wesentlichen Einfluss auf die Finanzierung der Sozial- und Rentenversicherung, wobei es hier vor allem auf die Relation von Beitragszahlern und Leistungsempfängern ankommt. Auf 100 Personen im Alter von 20 bis 65 Jahren kamen 2009 bei der deutschen Bevölkerung 34 Personen im Alter über 65 Jahren. Dagegen lag bei der ausländischen Bevölkerung die „Altenlastquote“ nur bei 11 Personen.[1] Der hohe Anteil jüngerer Personen an der Alterspyramide der ausländischen Bevölkerung hat der deutschen Sozial- und Krankenversicherung in den letzten Jahrzehnten – im Vergleich zur deutschen Bevölkerung – deutlich mehr Beitragszahler und weniger Leistungsempfänger gebracht.

Das heißt: Ausländer haben mit ihren Beitragszahlungen erheblich zum Niveau und zur Stabilität des deutschen Sozialsystems beigetragen.

Ausländer benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel. Personen mit einem Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis) dürfen nur erwerbstätig sein, wenn dies ausdrücklich erlaubt ist. Diese Entscheidung trifft die Ausländerbehörde mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Ausländer, welche Schutz als politisch Verfolgte suchen (Flüchtlinge) sind bezüglich der Arbeitssuche erheblich schlechter gestellt.

Nach § 61 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz ist eine Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt, wenn ein Flüchtling in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht ist. Für Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge besteht die Möglichkeit einer Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach Entlass aus der Aufnahmeeinrichtung (max. 6 – 12 Wochen nach Einreise), für alle anderen Flüchtlinge erst nach einem Jahr Aufenthalt in Deutschland. Die Ausländerbehörde muss die  Arbeitsaufnahme ausdrücklich erlauben.

Die Arbeitssuche gestaltet sich allerdings für alle Flüchtlinge äußerst schwierig. Sollte ein Arbeitgeber einen Flüchtling einstellen wollen, steht der Bundesagentur für Arbeit ein Zeitraum von 4 Wochen zu, einen geeigneten deutschen Bewerber für die zu besetzende Stelle zu finden.[2] Erst wenn dies erfolglos war, kann die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung erteilen. Dies bedeutet einen erheblichen bürokratischen Mehraufwand für den Arbeitgeber und eine Behinderung für den Flüchtling, seinen Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen zu bestreiten und somit nicht mehr abhängig von Sozialleistungen zu sein.

Die Sozialleistungen für Flüchtlinge sind nicht mit den Sozialleistungen für erwerbslose Menschen zu vergleichen. Ein erwachsener Flüchtling erhält monatlich 224,97 Kinder bis zum siebten Lebensjahr 132,93 € und Kinder ab acht Jahren 158,50 € als Grundleistungen in bar oder als Wertgutscheine.[3] Dies sind ca. 50 % des derzeitigen Regelleistungssatzes für erwerbslose Menschen. Hinzu kommen die notwendigen Kosten für die Unterkunft. Laut Asylverfahrensgesetz sollen Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Der Kostensatz pro Tag und Platz lag 2009 in den Dresdner Gemeinschaftsunterkünften zwischen 5,50 € und 8,00 € . Bei einer 4-köpfigen Familie betragen die Unterkunftskosten daher bis zu 960,00 € pro Monat. Eine angemessene Privatwohnung für eine 4-köpfige Familie würde dagegen nur 600,00 € kosten. Die geforderte Unterbringung in Wohnheimen ist daher zum Teil erheblich kostspieliger als die Unterbringung in privaten Unterkünften. Die Unterbringung in Privatwohnungen wie auch erleichterte Bedingungen für die Aufnahme von Arbeit würden allerdings die Integrationschancen bedeutend verbessern.

 

[1] die genannten Zahlen ergaben sich aus der Statistik 12411-0006 des Statistischen Bundesamtes, Stand 11.01.2011.

[2] siehe § 61 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz

[3] siehe § 3 Abs. 2 Asylbewerberleistungsgesetz. Die Beträge in Euro sind zu finden unter http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/gesetzgebung.php, Stichpunkt „Asylbewerberleistungsgesetz Gesetzestext“, Seite 11

 

Verwendete Literatur:

- Asylbewerberleistungsgesetz

- Asylverfahrensgesetz

- Kleine Anfrage der Abgeordneten Freya-Maria Klinger, Fraktion DIE LINKE, Drucksache 5/705

- Statistik des Statistischen Bundesamtes

 

Weiterführende Links:

www.saechsischer-fluechtlingsrat.de

www.fluechtlingsrat-berlin.de/gesetzgebung.php#Asy